2012

Ab 2012 verpflichtend - Die Rettungsgasse!

Absetzbarkeit von Spenden ab 2012

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen (in der Folge spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger genannt) betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

 

Spendenbegünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6 EStG

Abzugsfähig sind Spenden an Freiwillige Feuerwehren (ab 1.1.2012)

 

Nach Spendenerhalt mit Angabe von Name und Adresse wird eine Bestätigung für das Finanzamt von uns per Postweg Zugestellt.

 

Spendenkonto: IBAN: AT11 3446 0000 0551 0862 BIC: RZOOAT2L460

Verwenungszweck: Name u. Adresse anführen

Wir sagen schon hiermit DANKE!

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